Mit dem Inkrafttreten des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG) zum 1. Januar 2021 hat der Gesetzgeber die Verantwortung von Geschäftsleitern in wirtschaftlichen Krisensituationen deutlich erweitert.

Kernpunkt:
§ 1 StaRUG verpflichtet Geschäftsführer und Vorstände, bestandsgefährdende Entwicklungen frühzeitig zu erkennen und geeignete Gegenmaßnahmen einzuleiten. Damit wird die klassische Sorgfaltspflicht um eine präventive Krisenverantwortung erweitert.

Frühwarnpflicht

• Laufende Überwachung der wirtschaftlichen Lage (Liquidität, Ertrag, Eigenkapital).

• Einrichtung eines Frühwarnsystems mit Kennzahlen, Szenarioanalysen und Berichtswesen.

• Ziel: Krisen erkennen, bevor Insolvenzreife eintritt.

Reaktionspflicht

• Unverzügliches Handeln bei Krisenanzeichen: Restrukturierung, Gläubigerverhandlungen, Nutzung des StaRUG-Rahmens.

• Abwarten oder Untätigkeit = Pflichtverletzung.

Beratungspflicht

• Fehlt eigene Fachkompetenz, besteht Pflicht zur Einholung professioneller Beratung (BGH ständige Rechtsprechung).

• Externe Experten: Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sanierungsspezialisten, Fachanwälte.

• Grundsatz: „Wer es nicht versteht, muss sich beraten lassen.“

Haftungsrisiken

• Pflichtverletzungen können zu persönlicher Haftung nach § 43 GmbHG / § 93 AktG führen.

• Zusätzlich drohen zivilrechtliche Ansprüche, Regressforderungen und strafrechtliche Konsequenzen (§ 15a InsO).

Fazit

§ 1 StaRUG verankert die Pflicht zur aktiven Krisenprävention.
Geschäftsführer müssen Risiken früh erkennen, dokumentiert handeln und bei Unsicherheit fachkundigen Rat einholen.
Nur wer diese Pflichten erfüllt, schützt Unternehmen und eigene Haftung zugleich.